Zahlungsfristen
2 % Skonto bei Bezahlung des ganzen Steuerbetrages bis zum 1. Juli des Steuerjahres.
Ratenzahlungen
1. Rate bis zum 31. Oktober des Steuerjahres
2. Rate bis zum 31. Dezember des Steuerjahres
3. Rate bis zum 28. Februar des Folgejahres
Verzugszins
Für verspätet geleistete Zahlungen ist gemäss § 23 der Steuerbezugsverordnung ein Verzugszins ab Verfall der Steuerbeträge geschuldet.
Ist Ratenzahlung zulässig, müssen alle drei Termine eingehalten werden, ansonsten auf dem per 31. Dezember offenen Betrag ab Folgetag ein Zins erhoben wird.
Vergütungszins
Erweisen sich die auf Grund einer Rechnung bezahlten Beträge als zu hoch, wird ab Zahlungsdatum, jedoch frühestens ab 1. 7. des Steuerjahres ein Zins vergütet.